LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13928/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 482 UR II1 325/97
Zur Haftung von Wohnungseigentümern und Hausverwalter
BayObLG, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 105/99
DRsp Nr. 2000/2965
Zur Haftung von Wohnungseigentümern und Hausverwalter
»1. Werden die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens den auf der Antragsgegnerseite beteiligten Wohnungseigentümern und dem Verwalter als Gesamtschuldner auferlegt, so bilden für den Ausgleich unter den Gesamtschuldnern die Wohnungseigentümer eine Haftungseinheit, wenn Gegenstand der gegen sie gerichteten Anträge die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums war.2. Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer den Verwalter, der ihre Interessen in einem gerichtlichen Verfahren wahrnimmt, von ihm auferlegten Verfahrenskosten freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Verwalter den Wohnungseigentümern zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er den Anfall der Verfahrenskosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat.«