BayObLG - Beschluß vom 03.02.2000
2Z BR 105/99
Normen:
BGB § 426 Abs. 1, § 670, § 675 ; WEG § 21, § 23 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 158
NZM 2000, 964
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13928/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 482 UR II1 325/97

Zur Haftung von Wohnungseigentümern und Hausverwalter

BayObLG, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 105/99

DRsp Nr. 2000/2965

Zur Haftung von Wohnungseigentümern und Hausverwalter

»1. Werden die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens den auf der Antragsgegnerseite beteiligten Wohnungseigentümern und dem Verwalter als Gesamtschuldner auferlegt, so bilden für den Ausgleich unter den Gesamtschuldnern die Wohnungseigentümer eine Haftungseinheit, wenn Gegenstand der gegen sie gerichteten Anträge die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums war.2. Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer den Verwalter, der ihre Interessen in einem gerichtlichen Verfahren wahrnimmt, von ihm auferlegten Verfahrenskosten freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Verwalter den Wohnungseigentümern zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er den Anfall der Verfahrenskosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1, § 670, § 675 ; WEG § 21, § 23 ;

Gründe:

I.