Das zulässige Rechtsmittel des Schuldners bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Zutreffend ist die Beurteilung des Landgerichts, dass der Tenor des Versäumnisurteils vom 09. August 2000 auch insoweit vollstreckbar ist, als der Schuldner (neben der Räumung) verurteilt worden ist, das bezeichnete Grundstück "befreit von sämtlichen oberirdischen Aufbauten und unterirdischen Anlagen" herauszugeben.
Sinn und Zweck des verfahrensrechtlichen Erfordernisses, einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen, bestehen darin, dem Organ, das den nach dem gestellten Antrag erlassenen Titel zu vollstrecken hat, die erforderlichen Weisungen zu erteilen, ohne auf die Urteilsgründe oder außerhalb des Urteils liegende Erkenntnisquellen zurückgreifen zu müssen.
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