OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.07.2002
24 W 21/02
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 887 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1394
OLGReport-Düsseldorf 2003, 208
ZMR 2003, 101
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 23/00

Zur hinreichenden Bestimmtheit des Urteilstenors

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 24 W 21/02

DRsp Nr. 2002/16001

Zur hinreichenden Bestimmtheit des Urteilstenors

Im Urteilstenor müssen nicht die einzelnen Handlungen des Schuldners beschrieben werden, wenn er zur Herbeiführung eines bestimmten Handlungserfolgs verurteilt worden ist. Maßgeblich sind nicht die Handlungen, sondern der Handlungserfolg.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 887 Abs. 1 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Schuldners bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Zutreffend ist die Beurteilung des Landgerichts, dass der Tenor des Versäumnisurteils vom 09. August 2000 auch insoweit vollstreckbar ist, als der Schuldner (neben der Räumung) verurteilt worden ist, das bezeichnete Grundstück "befreit von sämtlichen oberirdischen Aufbauten und unterirdischen Anlagen" herauszugeben.

Sinn und Zweck des verfahrensrechtlichen Erfordernisses, einen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen, bestehen darin, dem Organ, das den nach dem gestellten Antrag erlassenen Titel zu vollstrecken hat, die erforderlichen Weisungen zu erteilen, ohne auf die Urteilsgründe oder außerhalb des Urteils liegende Erkenntnisquellen zurückgreifen zu müssen.