BayObLG - Beschluß vom 13.06.2000
2Z BR 175/99
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ; BGB § 259 Abs. 1, § 242, § 226 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1466
NZM 2000, 873
WuM 2000, 431
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3888/99
AG Erlangen 10 UR II 53/98 und 82/98,

Zur Jahresabrechnung durch den Hausverwalter

BayObLG, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 175/99

DRsp Nr. 2000/6543

Zur Jahresabrechnung durch den Hausverwalter

»1. Gegenüber dem Recht jedes Wohnungseigentümers auf Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege kann sich der Verwalter nicht auf tatsächliche Schwierigkeiten berufen, die sich ' bei der Geltendmachung des Einsichtsanspruchs durch die zahlreichen Eigentümer einer großen Wohnanlage für ihn ergeben. Im Rahmen der Einsichtnahme hat der Wohnungseigentümer Anspruch auf Aushändigung von Fotokopien; die Kosten dafür sind dem Verwalter zu erstatten.2. Ein Eigentümerbeschluß des Inhalts, daß in der Jahresabrechnung bei "wichtigen" Ausgabepositionen Rechnungsabgrenzungen vorgenommen werden dürfen, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ; BGB § 259 Abs. 1, § 242, § 226 ;

Gründe

I.