Im Einverständnis der Parteien ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 524 Abs. 4 ZPO a.F.).
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist für die Zeit nach dem 11.7.1997 bis 31.7.1997 begründet. Für die dabei maßgebliche Frage der Rückgabe der Mieträume (§ 556 Abs. 1 BGB a.F.) ist davon auszugehen, dass die Beklagten einen passenden Schlüssel für das Sicherheitsschloss nicht zurückgegeben haben. Diese bereits erstinstanzliche vorgetragene Behauptung haben die Beklagten zwar bestritten, aber im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung ihrer Rückgabepflicht (§ 362 BGB) nicht widerlegt.
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