OLG Hamburg - Urteil vom 14.08.2003
4 U 58/01
Normen:
BGB (a.F.) § 557 Abs. 1 S. 1 ; BGB (a.F.) § 556 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 441
WuM 2004, 471
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 134/00

Zur mangelnden Erfüllung der Schlüsselrückgabepflicht bei einem beendeten Mietverhältniss

OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 4 U 58/01

DRsp Nr. 2004/11863

Zur mangelnden Erfüllung der Schlüsselrückgabepflicht bei einem beendeten Mietverhältniss

»Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht sämtliche Schlüssel zurück, hängt die Erfüllung der Rückgabepflicht davon ab, ob und ggf. wie lange der Vermieter dadurch an der Inbesitznahme der Räume und an einer uneingeschränkten Verfügung über diese gehindert ist.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 557 Abs. 1 S. 1 ; BGB (a.F.) § 556 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Parteien ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 524 Abs. 4 ZPO a.F.).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist für die Zeit nach dem 11.7.1997 bis 31.7.1997 begründet. Für die dabei maßgebliche Frage der Rückgabe der Mieträume (§ 556 Abs. 1 BGB a.F.) ist davon auszugehen, dass die Beklagten einen passenden Schlüssel für das Sicherheitsschloss nicht zurückgegeben haben. Diese bereits erstinstanzliche vorgetragene Behauptung haben die Beklagten zwar bestritten, aber im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung ihrer Rückgabepflicht (§ 362 BGB) nicht widerlegt.