OLG Köln - Beschluß vom 29.03.1995
16 Wx 36/95
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)233a-b
NJW-RR 1995, 1295
OLGReport-Köln 1996, 55
WE 1995, 222
WuM 1995, 450
ZMR 1995, 324

Zur ordnungsgemäßen Abrechnung einer Wohnungseigentumsanlage - Wohnungseigentum, Abrechnung, Verwaltung

OLG Köln, Beschluß vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 36/95

DRsp Nr. 1995/7771

Zur ordnungsgemäßen Abrechnung einer Wohnungseigentumsanlage - Wohnungseigentum, Abrechnung, Verwaltung

Zur ordnungsgemäßen Abrechnung einer Wohnungseigentumsanlage zählen nicht nur eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben, sondern auch die Aufteilung des Ergebnisses der Gesamtabrechnung auf die einzelnen Eigentümer. Die gesamte Abrechnung muß den Eigentümern vor der Versammlung, die diese Abrechnung billigen soll, ausgehändigt werden. Es genügt nicht, wenn Teile dieser Abrechnung lediglich im Verwalterbüro zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung, der ein solches Verfahren aus Kostenersparnisgründen vorsieht, ist anfechtbar.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ;

Sachverhalt: