OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.07.2003
20 W 342/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 224/1998
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 249/1997

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 342/00

DRsp Nr. 2003/17119

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums

»Zur ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Vor großen Instandsetzungsmaßnahmen ist vor einer Beschlussfassung grundsätzlich erforderlich, dass der Schadensumfang und der Instandsetzungsbedarf vorher festgestellt werden, um eine sachgerechte Kosten-Nutzen-Analyse durchführen zu können.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in .... Sie streiten jetzt noch um die Gültigkeit eines in der Wohnungseigentümerversammlung von 24.07.1997 gefassten Beschlusses über Entwässerung der zur Liegenschaft gehörenden Tiefgarage, die eine Fläche von ca. 4.500 qm mit 164 Stellplätzen umfasst. Diese Tiefgarage ist als eine Einheit in der Teilungserklärung verzeichnet und die Eigentümer der Stellplätze bilden eine Bruchteilsgemeinschaft.