Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in .... Sie streiten jetzt noch um die Gültigkeit eines in der Wohnungseigentümerversammlung von 24.07.1997 gefassten Beschlusses über Entwässerung der zur Liegenschaft gehörenden Tiefgarage, die eine Fläche von ca. 4.500 qm mit 164 Stellplätzen umfasst. Diese Tiefgarage ist als eine Einheit in der Teilungserklärung verzeichnet und die Eigentümer der Stellplätze bilden eine Bruchteilsgemeinschaft.
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