BayObLG - Beschluß vom 02.06.1999
2Z BR 40/99
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 840
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14774/98
AG München 484 UR II 771/97 ,

Zur Pflicht des Verwalters, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung notwendig sind

BayObLG, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 40/99

DRsp Nr. 1999/8817

Zur Pflicht des Verwalters, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung notwendig sind

»Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung notwendig sind. Dabei ist der Verwalter grundsätzlich nicht verpflichtet, die erforderlichen Kontrollen in eigener Person durchzuführen. Ob mit der Überprüfung im Rahmen eines Wartungsvertrags ein Fachunternehmen beauftragt werden soll, haben die Wohnungseigentümer zu entscheiden.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Antragsgegnerin ist.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 8420,39 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, am 28.10.1996 sei die innenliegende Dachrinne durch Laub verstopft gewesen; dies habe zu einem Wasserschaden in ihrer Wohnung geführt; die Antragsgegnerin habe es schuldhaft unterlassen, für eine Reinigung der Dachrinne zu sorgen.