I. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage, deren Verwalterin die Antragsgegnerin ist.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 8420,39 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, am 28.10.1996 sei die innenliegende Dachrinne durch Laub verstopft gewesen; dies habe zu einem Wasserschaden in ihrer Wohnung geführt; die Antragsgegnerin habe es schuldhaft unterlassen, für eine Reinigung der Dachrinne zu sorgen.
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