BayObLG - Beschluß vom 03.02.2000
2Z BR 123/99
Normen:
WEG § 28 ; BGB § 259, § 666, § 667, § 675 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
ZMR 2000, 325
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 934/99
AG Freising, Zweigstelle Moosburg, 2 UR II 3/98 ,

Zur Rechnungslegungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern

BayObLG, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 123/99

DRsp Nr. 2000/2963

Zur Rechnungslegungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern

»1. Der Verwalter ist verpflichtet, den Wohnungseigentümern nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und Guthaben auf den Gemeinschaftskonten an sie herauszugeben.2. Zur Amtsermittlungspflicht des Tatrichters, um die Höhe des Guthabens festzustellen.«

Normenkette:

WEG § 28 ; BGB § 259, § 666, § 667, § 675 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe

I.