Zur Rechnungslegungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern
BayObLG, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 123/99
DRsp Nr. 2000/2963
Zur Rechnungslegungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern
»1. Der Verwalter ist verpflichtet, den Wohnungseigentümern nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und Guthaben auf den Gemeinschaftskonten an sie herauszugeben.2. Zur Amtsermittlungspflicht des Tatrichters, um die Höhe des Guthabens festzustellen.«