BayObLG - Beschluß vom 05.01.2000
2Z BR 85/99
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr.4, § 43 Abs. 1 Nr.2, Abs. 4 Nr.2;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1033
NZM 2000, 501
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 747/98
AG Dachau 4 UR II 21/96 ,

Zur Schadensersatzpflicht des Hausverwalters gegenüber dem Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 85/99

DRsp Nr. 2000/2984

Zur Schadensersatzpflicht des Hausverwalters gegenüber dem Wohnungseigentümer

»1. Macht ein Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung seines Sondereigentums gegen den Verwalter geltend, den er auf die Verletzung der Pflicht des Verwalters zur Durchführung eines Eigentümerbeschlusses stützt, sind die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht materiell am Verfahren beteiligt.2. Zur Schadensersatzpflicht des Verwalters, der es unterläßt, Eigentümerbeschlüsse betreffend die Feststellung und Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum auszuführen, für den Schaden eines Wohnungseigentümers, der seine von Schimmel befallene Wohnung vermietet hat.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr.4, § 43 Abs. 1 Nr.2, Abs. 4 Nr.2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Erbe seiner während des Verfahrens verstorbenen Ehefrau (im folgenden: Antragstellerin) Eigentümer einer Wohnung in einer Anlage, die früher von der Antragsgegnerin verwaltet wurde. In der Eigentümerversammlung vom 1.6.1994 befaßten sich die Wohnungseigentümer mit dem Auftreten von Schimmel im Haus. Davon war auch die Wohnung der Antragstellerin betroffen. Der Versammlungsniederschrift zufolge wurden zu Tagesordnungspunkt (TOP) 9 folgende Beschlußanträge angenommen: