OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2003
20 W 525/00
Normen:
WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/13 T 39/00 - 16.11.2000,
AG Bad Homburg - 4 UR II 58/99 WEG,

Zur Schadensersatzpflicht eines WEG-Verwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 525/00

DRsp Nr. 2003/17095

Zur Schadensersatzpflicht eines WEG -Verwalters

»Der Verwalter macht sich noch nicht dadurch schadensersatzpflichtig, wenn durch eine zweckwidrige Verfügung über gemeinschaftliche Gelder die Wohnungseigentümer von einer anderen Verbindlichkeit befreit werden und den Wohnungseigentümern dadurch kein Schaden entsteht.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin als ihre ehemalige, zum 31.12.1995 ausgeschiedene Verwalterin auf Zahlung in Anspruch. Nach der Teilungserklärung werden die einzelnen Häuser der Wohnungseigentumsanlage kostenmäßig getrennt geführt und abgerechnet. Hinsichtlich der Innengemeinschaft betreffend das Haus "H...str. ...b" verlangen die Antragsteller von der Antragsgegnerin Zahlung von 8.578,31 DM nebst Zinsen, hinsichtlich der Innengemeinschaft betreffend das Haus "H...str. ...d" Zahlung von 6.355,98 DM nebst Zinsen und hinsichtlich der Innengemeinschaft betreffend das Haus "H...str. ...g" Zahlung von 17.436,59 DM nebst Zinsen.