OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.11.2002
3 Wx 194/02
Normen:
WEG § 28 Abs. 4 ; BGB § 259 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 907
OLGReport-Düsseldorf 2003, 59
ZMR 2003, 230
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 285/99
AG Mettmann - 7 II a 8/98 WEG - 17.03.1999,

Zur Schadensersatzpflicht eines zur Rechnungslegung verpflichteten Verwalters nach Beendigung seiner Tätigkeit bei Schlechterfüllung des Verwaltervertrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 194/02

DRsp Nr. 2003/871

Zur Schadensersatzpflicht eines zur Rechnungslegung verpflichteten Verwalters nach Beendigung seiner Tätigkeit bei Schlechterfüllung des Verwaltervertrags

»1. Erstellt der nach Beendigung seiner Tätigkeit zur Rechnungslegung verpflichtete Verwalter diese nicht ordnungsgemäß, so ist er der Gemeinschaft in Höhe des notwendigen Aufwandes für einen an seiner Stelle beauftragten Dritten zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer Schlechterfüllung des Verwaltervertrages (altes Recht) verpflichtet. 2. Vermischt der Verwalter die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft - sei es auch von dieser geduldet - mit der ihm von einzelnen Eigentümern vermieteter Wohnungen aufgetragenen Verwaltung einer "Mietpool-Gemeinschaft" (hier: Gemeinschafts- und Sondereigentums-Geldbewegungen, insbesondere auch Einnahmen und Ausgaben des "Mietpools", auf einem einheitlichen Konto), so entbindet ihn dies nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen seiner Rechnungslegungspflicht eine geordnete und übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, die eine Zuordnung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben im für die Rechnungslegung maßgeblichen Zeitraum ermöglicht.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 4 ; BGB § 259 ;

Gründe:

I.