OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2006
20 W 86/06
Normen:
WEG § 44 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 767 ; ZPO § 769 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 302/05

Zur selbständigen Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in WEG-Verfahren - Vollstreckungsgegenantrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 20 W 86/06

DRsp Nr. 2006/22065

Zur selbständigen Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in WEG -Verfahren - Vollstreckungsgegenantrag

»1. Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbstständig anfechtbar. 2. Dies gilt auch für die Ablehnung eines im WEG -Verfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 767 ; ZPO § 769 ;

Entscheidungsgründe: