OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2000
10 U 94/99
Normen:
BGB §§ 535 536 ; MHG § 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)721a-d
NZM 2000, 762
OLGReport-Düsseldorf 2001, 59

Zur Umlagefähigkeit von Beleuchtungskosten, Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten betr. die Heizungsanlage, Kosten für die Leihe von Pflanzen zur Verschönerung des Mietobjekts sowie Aufzugskosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 10 U 94/99

DRsp Nr. 2004/1354

Zur Umlagefähigkeit von Beleuchtungskosten, Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten betr. die Heizungsanlage, Kosten für die "Leihe" von Pflanzen zur Verschönerung des Mietobjekts sowie Aufzugskosten

»1. Kosten für die Auswechslung von Glühbirnen sind als Instandhaltungskosten keine Betriebskosten im Sinne der Nr. 11 der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. 2. Zu den Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage im Sinne von § 7 Heizkostenverordnung zählen die Kosten der Wartung der Heizungsanlage einschließlich der Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten wie der Austausch von verschleißanfälligen Kleinteilen (z.B. Dichtungen, Filter, Düsen), nicht aber die Kosten der Reparatur einer defekten Heizungspumpe. 3. Die Kosten der Leibe von Thuja-Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anlässlich einer Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegbar. 4. Ein Bestreiten des Kostenansatzes [hier: bezüglich Aufzugskosten] ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen eingesehen hat. Von dieser Möglichkeit muss der Meter Gebrauch machen, soll sein Bestreiten nicht als unsubstantiiert und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 535 536 ; MHG § 4 ;
Fundstellen
DRsp I(133)721a-d
NZM 2000, 762
OLGReport-Düsseldorf 2001, 59