I.
Der Beteiligte ist Eigentümer der beiden Wohnungen der aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage.
Zu notarieller Urkunde vom 11.2.1999 samt Nachtrag vom 4.7.1999 ersetzte der Beteiligte die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung vom Jahr 1965 durch eine neue Gemeinschaftsordnung.
§ 4 der neuen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:
§ 4 Neue sondereigentumsfähige Einheiten
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