BayObLG - Beschluß vom 05.01.2000
2Z BR 163/99
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 1
BayObLGZ 2000, 1
DNotZ 2000, 466
FGPrax 2000, 60
NJW-RR 2000, 824
NZM 2000, 668
ZfIR 2000, 718
Vorinstanzen:
LG München I, AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14921/99
Wohnungsgrundbuch von Grünwald Blatt 3054, 3055,

Zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

BayObLG, Beschluß vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 163/99

DRsp Nr. 2000/2985

Zur Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

»Die vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als Inhalt des Sondereigentums vereinbart und daher auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden (Bestätigung und Fortführung von BayObLGZ 1997, 233).«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer der beiden Wohnungen der aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage.

Zu notarieller Urkunde vom 11.2.1999 samt Nachtrag vom 4.7.1999 ersetzte der Beteiligte die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung vom Jahr 1965 durch eine neue Gemeinschaftsordnung.

§ 4 der neuen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:

§ 4 Neue sondereigentumsfähige Einheiten