LG Hannover, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 48/02
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 179/02
Zur Vereinbarung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung als Laden
OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 4 W 138/03
DRsp Nr. 2003/15416
Zur Vereinbarung eines Teileigentums mit der Zweckbestimmung als "Laden"
»1. Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Laden" lassen sich weder der Betrieb einer Pizzeria/PizzaBringdienst noch der Betrieb einer Gaststätte vereinbaren.2. Selbst wenn - im vorliegenden Fall streitig - durch widerspruchslose langjährige Duldung eines PizzaBringdienstes dagegen gerichtete Unterlassungsansprüche verwirkt wären, gilt dies nicht für den Fall der Umstellung des Betriebes auf eine Gaststätte mit einem umfassenden internationalen Speiseangebot.3. Der auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in Anspruch genommene Teileigentümer trägt die volle Beweislast für die Voraussetzungen einer Verwirkung. Behaupten die anderen Eigentümer, der Verpflichtete habe die Einstellung der zweckwidrigen Nutzung nach dem Auslaufen des gegenwärtigen Pachtvertrages zugesagt und deshalb hätten sie von der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches abgesehen, so muss dies der Verpflichtete widerlegen, wenn die anderen Eigentümer den Unterlassungsanspruch aus Anlass der Neuverpachtung an einen anderen Pächter (der hier den Betrieb ausgeweitet hat) geltend machen.
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