OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2003
15 W 98/03
Normen:
WEG § 4 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 6 Abs. 1 ; WEG § 7 Abs. 3 ; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1 ; WEG § 8 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; GBO § 29 ; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 945
FGPrax 2003, 208
MDR 2003, 1411
OLGReport-Hamm 2003, 295
ZMR 2004, 369
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 111/02
4AG Essen-Borbeck - 19 II 4/00 - 17.07.2002,

Zur wirksamen Entstehung von Sondereigentum bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 15 W 98/03

DRsp Nr. 2003/9846

Zur wirksamen Entstehung von Sondereigentum bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan

»Wird in einer Teilungserklärung das Sondereigentum als "Pkw-Garage (Einstellplatz)" beschrieben und sind in dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan die betreffenden Garagengebäude zwar eingezeichnet, jedoch handschriftlich gestrichen und mit dem Vermerk versehen "Stellplätze keine Garagen", so besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan, der der Entstehung von Sondereigentum entgegensteht.«

Normenkette:

WEG § 4 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 5 Abs. 1 ; WEG § 6 Abs. 1 ; WEG § 7 Abs. 3 ; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1 ; WEG § 8 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; GBO § 29 ; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage. Bauträger und teilender Eigentümer war der Beteiligte zu 21), der mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14.03.1974 das vormals im Grundbuch von D. Blatt 0441 eingetragene Grundstück in 19 Miteigentumsanteile jeweils verbunden mit den Räumen in einem näher bezeichneten, zu errichtenden Wohnhaus sowie weiteren 20 Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an den Garagen Nr. 20 bis 39 des Aufteilungsplans aufteilte.