OLG Hamburg - Beschluss vom 25.06.2003
2 Wx 138/99
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; WEG § 47 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 83
ZMR 2003, 772
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 49/99

Zur Wirksamkeit der Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates durch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 138/99

DRsp Nr. 2003/13804

Zur Wirksamkeit der Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates durch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Die Entlastung des Verwalters hat die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, das im Umfang der Entlastung Schadensersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die bei der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bekannt oder für sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren. 2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung über die Entlastung des Verwalters verstößt gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dem Verwalter aufgrund der mangelnden gerichtlichen Durchsetzung von Wohngeldrückständen eine Schadensersatzansprüche auslösende Pflichtverletzung anzulasten sein könnte und für die Wohnungseigentümer kein besonderer Grund erkennbar ist, auf bestehende Ansprüche zu verzichten. 3. Auch der Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates widerspricht dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung, weil auch insoweit Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresabrechnung möglich erscheinen.

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 1 ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; WEG § 47 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.