OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.05.2003
I-3 Wx 107/03
Normen:
WEG § 7 Abs. 3 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 25 Abs. 2 ; WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 454
ZfIR 2004, 85
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 323/02
AG Krefeld - 85 UR II 45/02 WEG,

Zur Wirksamkeit einer von § 25 Abs. 2 WEG abweichenden Stimmrechtsregelung - rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Stimmenmehrheit?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 107/03

DRsp Nr. 2003/9226

Zur Wirksamkeit einer von § 25 Abs. 2 WEG abweichenden Stimmrechtsregelung - rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Stimmenmehrheit?

»1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann vereinbaren, dass - abweichend von § 25 Abs. 2 WEG - die Mehrheit der Stimmen bei der Beschlussfassung nach der Mehrheit der Miteigentumsanteile berechnet wird. 2. Zur Frage einer missbräuchlichen Ausnutzung der Stimmenmehrheit eines Wohnungseigentümers bei der Bestellung eines Verwalters.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 3 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 25 Abs. 2 ; WEG § 26 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 3. hält einen Miteigentumsanteil von 514,06/1000, die Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 1. und 2. betragen 249,80/1000 bzw. 236,14/1000.

In § 5 Nr. 11 der Teilungserklärung vom 23.09.1982 ist bestimmt:

Die Stimmen in der Eigentümerversammlung richten sich nach den Miteigentumsanteilen.

Im Grundbuch ist wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung in der Teilungserklärung Bezug genommen.

In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 10.12.2001 wurde unter TOP 2 mit der Stimmenmehrheit der Beteiligten zu 3. gegen die Stimmen der Beteiligten zu 1. und 2. ein neuer Verwalter bestellt.