I.
Die Beteiligten bilden die o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 3. hält einen Miteigentumsanteil von 514,06/1000, die Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 1. und 2. betragen 249,80/1000 bzw. 236,14/1000.
In § 5 Nr. 11 der Teilungserklärung vom 23.09.1982 ist bestimmt:
Die Stimmen in der Eigentümerversammlung richten sich nach den Miteigentumsanteilen.
Im Grundbuch ist wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung in der Teilungserklärung Bezug genommen.
In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 10.12.2001 wurde unter TOP 2 mit der Stimmenmehrheit der Beteiligten zu 3. gegen die Stimmen der Beteiligten zu 1. und 2. ein neuer Verwalter bestellt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|