OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.07.2003
20 W 11/02
Normen:
WEG § 23 ; WEG § 24 ; WEG § 43 ; ZPO § 89 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 260/01 - 06.12.2001,
AG Frankfurt/Main, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 171/00

Zur Wirksamkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen, die während einer durch einen Nichtberechtigten zusammengerufenen Versammlung gefasst wurden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 11/02

DRsp Nr. 2003/17128

Zur Wirksamkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen, die während einer durch einen Nichtberechtigten zusammengerufenen Versammlung gefasst wurden

»Wohnungseigentümerbeschlüsse, die in einer Versammlung gefasst wurden, die durch einen nicht dazu ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen wurden, unterliegen der Anfechtung. Sie sind dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass die Beschlüsse nicht auf dem Einberufungsmangel beruhen. Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung mit Rückwirkung ist in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich. Grundsätzlich ist eine Zurückweisung eines Antrages wegen des Mangel der Vollmacht erst zulässig, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist.«

Normenkette:

WEG § 23 ; WEG § 24 ; WEG § 43 ; ZPO § 89 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin ist durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.05.2000 zu Tagesordnungspunkt 3 als Verwalterin abberufen worden, wogegen sie sich in dem vorliegenden Verfahren wendet. Die weitere Beteiligte ist in der gleichen Versammlung zur neuen Verwalterin bestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Versammlungsprotokolls (Bl. 77 ff d.A.) Bezug genommen.