OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2002
24 U 167/01
Normen:
BGB § 133 § 139 § 157 § 291 § 812 § 988 § 288 Abs. 1 § 433 Abs. 2 § 581 Abs. 1 § 284 Abs. 1 S. 2 § 581 Abs. 1 S. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 ; VerbrKrG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 2 S. 2 ; AGBG § 6 Abs. 1 ; PV § 12 S. 1 § 23 Abs. 2 ; ZPO § 713 § 92 Abs. 1 § 187 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 27
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 0 140/00

Zur wirtschaftlichen Einheit eines mit einer Getränkebezugsverpflichtung gekoppelten Pachtvertrags; Zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung im Sinne des § 7 Abs. 2 VerbrKrGZum Konkurrenzverhältnis zwischen § 242 BGB und Verbraucherkreditgesetz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 24 U 167/01

DRsp Nr. 2002/14521

Zur wirtschaftlichen Einheit eines mit einer Getränkebezugsverpflichtung gekoppelten Pachtvertrags; Zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung im Sinne des § 7 Abs. 2 VerbrKrGZum Konkurrenzverhältnis zwischen § 242 BGB und Verbraucherkreditgesetz

1. Eine Getränkebezugsverpflichtung und ein Pachtvertrag über eine Gaststätte stellen im Regelfall eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 139 BGB dar.2. Widerruft ein Pächter eine im Pachtvertrag vereinbarte Getränkebezugsverpflichtung rechtmäßig, führt dies regelmäßig nach § 139 zur Unwirksamkeit des gesamten Pachtvertrags.3. Eine falsche Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherkreditvertrag und eine damit verbundene Fristverlängerung gem. § 7 Abs. 2 VerbrKrG auf ein Jahr liegt dann vor, wenn in dem Vertrag der Eindruck vermittelt wird, es sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob und ggf. wem ein Widerrufsrecht zustehe.4. Eine falsche Widerrufsbelehrung liegt auch dann vor, wenn sie bezüglich des Widerrufsrechts auf ein Gesetz verweist, das nicht mehr existiert.5. Die Anwendung von § 139 auf einen mit einer Getränkelieferungsklausel gekoppelten Pachtvertrag verstößt nicht gegen § 242 BGB, da dem Verbraucherschutz eine herausragende Bedeutung zukommt.

Normenkette: