Zur wirtschaftlichen Einheit eines mit einer Getränkebezugsverpflichtung gekoppelten Pachtvertrags; Zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung im Sinne des § 7 Abs. 2 VerbrKrGZum Konkurrenzverhältnis zwischen § 242 BGB und Verbraucherkreditgesetz
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 24 U 167/01
DRsp Nr. 2002/14521
Zur wirtschaftlichen Einheit eines mit einer Getränkebezugsverpflichtung gekoppelten Pachtvertrags; Zu den Voraussetzungen einer Fristverlängerung im Sinne des § 7 Abs. 2 VerbrKrGZum Konkurrenzverhältnis zwischen § 242BGB und Verbraucherkreditgesetz
1. Eine Getränkebezugsverpflichtung und ein Pachtvertrag über eine Gaststätte stellen im Regelfall eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 139BGB dar.2. Widerruft ein Pächter eine im Pachtvertrag vereinbarte Getränkebezugsverpflichtung rechtmäßig, führt dies regelmäßig nach § 139 zur Unwirksamkeit des gesamten Pachtvertrags.3. Eine falsche Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherkreditvertrag und eine damit verbundene Fristverlängerung gem. § 7 Abs. 2VerbrKrG auf ein Jahr liegt dann vor, wenn in dem Vertrag der Eindruck vermittelt wird, es sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig, ob und ggf. wem ein Widerrufsrecht zustehe.4. Eine falsche Widerrufsbelehrung liegt auch dann vor, wenn sie bezüglich des Widerrufsrechts auf ein Gesetz verweist, das nicht mehr existiert.5. Die Anwendung von § 139 auf einen mit einer Getränkelieferungsklausel gekoppelten Pachtvertrag verstößt nicht gegen § 242BGB, da dem Verbraucherschutz eine herausragende Bedeutung zukommt.
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