OLG Hamburg - Beschluss vom 25.07.2003
2 Wx 112/02
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 142
WuM 2004, 304
ZMR 2003, 864
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 6/02

Zur Zulässigkeit der Ermächtigung des Verwaltungsbeirates, einen Verwaltervertrag auszuhandeln und abzuschließen, durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 112/02

DRsp Nr. 2003/14416

Zur Zulässigkeit der Ermächtigung des Verwaltungsbeirates, einen Verwaltervertrag auszuhandeln und abzuschließen, durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Das Aushandeln und das Abschließen des Verwaltervertrages gem. § 26 Abs. 1 WEG gehören zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung. Soll der Wohnungseigentümerversammlung die Befugnis dazu genommen werden, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus, vielmehr bedarf es einer Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG, um die Befugnis auf den Verwaltungsbeirat zu übertragen. 2. Ist nicht schlechthin die Befugnis zum Aushandeln und Abschließen des Verwaltervertrages auf den Verwaltungsbeirat übertragen worden und ist vielmehr die Kompetenzverlagerung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Verwaltungsbeirat nur für den in Rede stehenden Einzelfall des Vertragsabschlusses mit dem Verwalter für die beiden Jahre 2002 und 2003 mit Mehrheitsbeschluss erfolgt, so ist dies nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 26 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: