OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.01.2005
20 W 533/04
Normen:
FGG § 27 ; FGG § 29 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 473/03,

Zur Zulässigkeit der sofortigen Bechwerde bei Ablehnung eines Antrags wegen Befangenheit im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 20 W 533/04

DRsp Nr. 2005/11000

Zur Zulässigkeit der sofortigen Bechwerde bei Ablehnung eines Antrags wegen Befangenheit im Wohnungseigentumsverfahren

»Die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch welches dieses in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat, ist nur gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren.«

Normenkette:

FGG § 27 ; FGG § 29 ; WEG § 43 ; WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

Durch Beschluss vom 04.07.2003 hat das Amtsgericht im Wohnungseigentumsverfahren ein gegen den Sachverständigen A gerichtetes Befangenheitsgesuch der Antragsteller vom 24.04.2003 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Diese sofortige Beschwerde hat die Beschwerdekammer des Landgerichts durch Beschluss vom 04.09.2003 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat der Senat durch Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03, als unzulässig verworfen.