Durch Beschluss vom 04.07.2003 hat das Amtsgericht im Wohnungseigentumsverfahren ein gegen den Sachverständigen A gerichtetes Befangenheitsgesuch der Antragsteller vom 24.04.2003 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Diese sofortige Beschwerde hat die Beschwerdekammer des Landgerichts durch Beschluss vom 04.09.2003 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat der Senat durch Beschluss vom 30.03.2004, 20 W 360/03, als unzulässig verworfen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|