BayObLG - Beschluß vom 02.03.2000
2Z BR 152/99
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 20a; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 686
ZfIR 2000, 717
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 719/97 ,
AG Kempten (Allgäu) 5 UR II 35/96 ,

Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 152/99

DRsp Nr. 2000/2899

Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache

»1. Erledigt sich das Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde in der Hauptsache, so bleibt das Rechtsmittel zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird.2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß bauliche Veränderungen der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen, so ist dies in der Regel nur als zusätzliches Erfordernis anzusehen, das neben die Zustimmung der durch die Veränderungen beeinträchtigten Wohnungseigentümer tritt.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; FGG § 20a; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller, der Antragsgegner zu 2 und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.