OLG Hamm - Beschluss vom 18.08.2009
15 Wx 357/08
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 143/07

Zurückweisung eines Antrags auf Herstellung von Trittschallschutz unter den Eigentümern von Eigentumswohnungen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 357/08

DRsp Nr. 2009/23774

Zurückweisung eines Antrags auf Herstellung von Trittschallschutz unter den Eigentümern von Eigentumswohnungen

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.08.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz werden den Beteiligten zu 1) auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in diesen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - insoweit auch in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.08.2007 - für alle Instanzen auf jeweils 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Gebäude der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage wurde 1958/1959 errichtet und 1979 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Im Zuge der Aufteilung wurde der frühere Trockenboden zu einer Wohnung ausgebaut, in der die Beteiligte zu 2) wohnt. Zu diesem Zeitpunkt galt für den "Schallschutz im Hochbau" die DIN 4109 - Ausgabe 1962.