OLG München - Beschluss vom 04.06.2008
31 AR 92/08
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; WEG § 43 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 8101/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 482 C 405/08 WEG

Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Verwalters gegen einen Miteigentümer auf Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit; Bindungswirkung einer Verweisung

OLG München, Beschluss vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 31 AR 92/08

DRsp Nr. 2009/15631

Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Verwalters gegen einen Miteigentümer auf Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit; Bindungswirkung einer Verweisung

1. Ansprüche des Verwalters gegen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen, die die Tätigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Gegenstand haben, sind WEG -Sachen i.S. von § 43 Nr. 3 WEG. 2. Eine Verweisung an das Landgericht entfaltet entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Bindungswirkung, wenn das Amtsgericht seine nach § 43 Nr. 3 WEG gegebene Zuständigkeit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1989 verneint hat, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass selbst dort bei Vorliegen einer auf die Tätigkeit als Verwalter bezogenen schmähenden Kritik die Zuständigkeit des Amtsgerichts als WEG -Gericht bejaht wurde.

Zuständig ist das Amtsgericht München.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; WEG § 43 Nr. 3;

Gründe: