BayObLG - Beschluß vom 19.02.1999
2Z BR 180/98
Normen:
GVG § 17a Abs. 2, 3 ; WEG § 21, § 23, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999, 40
BayObLGZ 1999, Nr. 11
NJW-RR 1999, 739
NZM 1999, 420
WuM 2000, 153
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 187/98
AG Passau 1 UR II 78/97 ,

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 180/98

DRsp Nr. 1999/6288

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts

»1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer aus Appartements und gewerblichen Räumen bestehenden Hotelanlage, daß die Appartementeigentümer verpflichtet sind, ihr Sondereigentum dem jeweiligen Betreiber des Hotels zur Nutzung zu überlassen und daß sie mit Stimmenmehrheit über die Person des Dritten sowie die Art und Weise der Nutzungsüberlassung entscheiden, kann ein solcher Beschluß in einer Versammlung nur der Appartementeigentümer gefaßt werden.2. Zur Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei Anfechtung von Beschlüssen einer Versammlung der Appartementeigentümer, wenn eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Zweck der Verpachtung der Appartements gegründet wird und nach Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags weitere Regelungen beschlossen werden.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2, 3 ; WEG § 21, § 23, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: