BayObLG - Beschluß vom 19.02.1998
2Z BR 135/97
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 15 Abs. 1 und 3 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)303a
NJW-RR 1998, 875
NZM 1998, 336
WuM 1998, 307
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3922/97
AG Ebersberg 2 UR II 6/96 ,

Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer für das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 135/97

DRsp Nr. 1998/6696

Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer für das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus

»Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Es kommt nicht darauf an, ob der Treppenabsatz, auf dem sich die Garderobe befindet, von den übrigen Wohnungseigentümern genutzt wird oder nicht.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 15 Abs. 1 und 3 § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus zwei Häusern mit je zwei Wohnungen besteht. Die Antragsgegner, deren Wohnung im Obergeschoß liegt, brachten auf dem Treppenabsatz vor ihrer Wohnungseingangstür eine Garderobe an. Sie besteht aus einer an der Wand befestigten Konstruktion aus Metallstangen, die zum Aufhängen von Kleidungsstücken dient und an der Stirnseite einen ca. 1,80 m hohen Spiegel trägt, sowie einer getrennt davon angebrachten gläsernen Hutablage, deren Metallhalterung ebenfalls das Aufhängen von Kleidungsstücken ermöglicht.