Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Anbringung vorstehender Rolladenkästen
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.07.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 99/95
DRsp Nr. 1996/20197
Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Anbringung vorstehender Rolladenkästen
»Die Anbringung ca. 15 cm nach außen vorstehender Rolladenkästen an der zur Straße gelegenen Seite eines Hauses stellt eine bauliche Veränderung dar, die wegen der ästhetischen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf.«