I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnhäusern bestehenden Anlage. Der im vorderen Grundstücksteil gelegene sogenannte Altbau ist als Wohnungseigentum Nr. 4 mit einem Miteigentumsanteil von 480,26/1000 verbunden und gehört den Antragsgegnern zu 3. Der Altbau ist durch ein gemeinsames Treppenhaus mit dem sogenannten Neubau im rückwärtigen Grundstücksteil verbunden, in dem sich drei Wohnungen befinden. Im Neubau gehört das Wohnungseigentum Nr. 1 im Erdgeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 237,20/1000 dem Antragsteller und seiner Ehefrau, der weiteren Beteiligten. Das Wohnungseigentum Nr. 2 im ersten Obergeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 216,78/1000 gehört der Antragsgegnerin zu 1 und das Wohnungseigentum Nr. 3 im Dachgeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 65,76/1000 der Antragsgegnerin zu 2.
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