BayObLG - Beschluß vom 05.02.1998
2Z BR 110/97
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 8
BayObLGZ 1998, 32
MDR 1998, 527
NJW-RR 1998, 947
NJW-RR 1998,947
NZM 1998, 524
WuM 1998, 368
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2777/96 ,
AG Lindau (Bodensee) UR II 19/96 ,

Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 110/97

DRsp Nr. 1998/4843

Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen Wohnungseigentümer

»1. Haben die Wohnungseigentümer dem Ausbau eines Dachgeschoßes zu Wohnzwecken zugestimmt, ist der Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers an die Zustimmung zu der darin liegenden baulichen Veränderung gebunden, sofern der Ausbau im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zumindest teilweise bereits vorgenommen war. Die bloße Duldung einer baulichen Veränderung enthält grundsätzlich nicht eine erforderliche Zustimmung.2. Ist der Ausbau eines Dachgeschoßes zu Wohnzwecken als bauliche Veränderung wegen der Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer rechtmäßig, müssen die Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers die Nutzung zu Wohnzwecken dulden. Auf die Frage, ob damit eine Vereinbarung über die Nutzung vorliegt, kommt es dann nicht mehr an.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 8.7.1986 lautet auszugsweise:

Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Absatz 1 Sondereigentum sind, demnach das gesamte Treppenhaus, der gesamte Dachboden (Bühne) und das gesamte Kellergeschoß sowie der Grund und Boden.