OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.11.1998
3 Wx 364/98
Normen:
WEG §§ 22 14 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 264
OLGReport-Düsseldorf 1999, 152
WuM 1999, 181
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 687/97
AG Mönchengladbach - 17 II 42/97 WEG ,

Zustimmungserfordernis für Umbau eines Fensters zu einer Terrassentür

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 364/98

DRsp Nr. 1999/2105

Zustimmungserfordernis für Umbau eines Fensters zu einer Terrassentür

»Der statisch unbedenkliche und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht nennenswert beeinflussende Umbau eines Fensters zu einer Terrassentür, die das Betreten und die Reinigung der vorgelagerten Dachfläche (Flachdach mit Kieselsteinlage) ermöglicht, bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG §§ 22 14 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümer der Dachgeschoßwohnung (Wohnung Nr. 13) in der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Zur (nördlichen) Straßenseite weist die Wohnung zwei Fenster auf, vor denen sich eine circa 1 m tiefe Freifläche befindet, die zum Gemeinschaftseigentum gehört und nur durch diese Fenster zugänglich ist. Eine 1,10 m hohe Brüstung schließt die Fläche, die zugleich das Dach der darunterliegenden Wohnung Nr. 10 darstellt, nach außen ab. Die Fenster werden durch die Brüstung größtenteils verdeckt, wie auf der zur Akte gereichten Kopie eines Lichtbildes erkennbar (Blatt 6 GA). Der Boden der Freifläche ist in gleicher Weise baulich ausgeführt (Flachdach mit Kieselsteinlage) wie die zur Gartenseite gelegene Terrasse der Wohnung Nr. 13.