I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragstellerin, die die Mutter der übrigen Beteiligten ist, war in der Zeit vom 1.12.1973 bis zum 30.11.1978 zur Verwalterin bestellt. Anschließend verwaltete sie die Wohnanlage faktisch bis Anfang 1992. In einem anderen Verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 10.2.1994 - 2Z BR 106/93) wurde rechtskräftig festgestellt, daß der weitere Beteiligte zu 1 in der Zeit vom 16.2.1992 bis 15.5.1993 Verwalter der Wohnanlage war und daß ab 16.5.1993 keine rechtswirksame Verwalterbestellung vorliegt.
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