BayObLG - Beschluß vom 15.06.1994
2Z BR 31/94
Normen:
BGB § 683, § 748 ; WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 55

Zuvielzahlung von Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums

BayObLG, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 31/94

DRsp Nr. 1995/1284

Zuvielzahlung von Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums

»Hat ein Wohnungseigentümer Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums über seinen Anteil hinaus bezahlt, steht ihm ein persönlicher unmittelbarer Ausgleichsanspruch gegen die anderen Wohnungseigentümer zu.«

Normenkette:

BGB § 683, § 748 ; WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragstellerin, die die Mutter der übrigen Beteiligten ist, war in der Zeit vom 1.12.1973 bis zum 30.11.1978 zur Verwalterin bestellt. Anschließend verwaltete sie die Wohnanlage faktisch bis Anfang 1992. In einem anderen Verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 10.2.1994 - 2Z BR 106/93) wurde rechtskräftig festgestellt, daß der weitere Beteiligte zu 1 in der Zeit vom 16.2.1992 bis 15.5.1993 Verwalter der Wohnanlage war und daß ab 16.5.1993 keine rechtswirksame Verwalterbestellung vorliegt.