OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.04.2002
8 W 492/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ; ZPO § 857 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 431
NZM 2002, 884
OLGReport-Stuttgart 2002, 329
Rpfleger 2002, 576
ZMR 2003, 56
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 229/00
AG Calw, - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 3231/99

Zuweisungsrecht von Stellplätzen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 8 W 492/00

DRsp Nr. 2002/14559

Zuweisungsrecht von Stellplätzen

»Das in der Teilungserklärung begründete Recht der teilenden Eigentümerin, Sondernutzungsrechte an KfZ-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, unterliegt nicht der Pfändung.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ; ZPO § 857 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob das in der Teilungserklärung bzw. Teilungsvereinbarung verbriefte Recht der Schuldnerin, als Bauträgerin und teilende Eigentümerin Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, dem Vollstreckungszugriff unterliegt.

a) Die Schuldnerin hat auf einem rechtlich aus drei Grundstücken bestehenden Areal zwei Bürogebäude mit 6 bzw. 9 Teileigentumseinheiten sowie ein Wohngebäude mit 24 Wohneinheiten errichtet; unter den drei Gebäuden befindet sich eine gemeinschaftliche Tiefgarage. Die rechtlichen Verhältnisse der 3 Eigentümergemeinschaften bestimmen sich durch 2 von der Schuldnerin errichtete Teilungserklärungen nach § 8 WEG und eine Teilungsvereinbarung nach § 3 WEG vom Herbst 1995 / Frühjahr 1996.