OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.08.2005
20 W 210/03
Normen:
WEG § 45 ; ZPO § 325 § 727 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 75/02,

Zwangsvollstreckung im Wohnungseigentumsverfahren; Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche bei Veräußerung des Wohnungseigentums

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 20 W 210/03

DRsp Nr. 2005/21131

Zwangsvollstreckung im Wohnungseigentumsverfahren; Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche bei Veräußerung des Wohnungseigentums

»1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Gerichts im Wohnungseigentumsverfahren findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Die Verweisung umfasst das gesamte achte Buch der Zivilprozessordnung, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel. Soweit danach Klagen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind, richtet sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt auch für das Verfahren nach § 768 ZPO. 2. Zur Frage der Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche bei Veräußerung des Wohnungseigentums.«

Normenkette:

WEG § 45 ; ZPO § 325 § 727 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Erteilung einer Zwangsvollstreckungsklausel und der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Wohnungseigentumsverfahren.