I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 25, das in der Teilungserklärung vom Jahr 1983 ebenso wie in der Abgeschlossenheitsbescheinigung und im Kaufvertrag mit der Antragsgegnerin vom Jahr 1989 als "Keller" bezeichnet ist.
Die Antragsgegnerin baute in den Keller eine Sanitärecke und einen Lüfter ein und brachte außerhalb der vorhandenen Briefkastenanlage einen Briefkasten an.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten,
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