BayObLG - Beschluß vom 29.01.1998
2Z BR 146/97
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 § 27 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 380
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7675/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 830/95

Zweckbestimmung und Nutzung eines Teileigentums

BayObLG, Beschluß vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 146/97

DRsp Nr. 1998/4861

Zweckbestimmung und Nutzung eines Teileigentums

»1. Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Keller stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.2. Die zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Teileigentums "Keller" zu Wohnzwecken stört wegen der intensiveren Nutzung mehr als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.3. Werden in einem Teileigentum "Keller" Sanitäreinrichtungen (Waschbecken, Dusche, WC) und am Gemeinschaftseigentum ein Briefkasten angebracht, rechtfertigt dies den Schluß auf eine Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken.4. Der Verwalter ist kraft Gesetzes nicht ermächtigt, namens der übrigen Wohnungseigentümer einem Teileigentümer die Nutzung seines Teileigentums "Keller" zu Wohnzwecken zu gestatten.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 § 27 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 25, das in der Teilungserklärung vom Jahr 1983 ebenso wie in der Abgeschlossenheitsbescheinigung und im Kaufvertrag mit der Antragsgegnerin vom Jahr 1989 als "Keller" bezeichnet ist.

Die Antragsgegnerin baute in den Keller eine Sanitärecke und einen Lüfter ein und brachte außerhalb der vorhandenen Briefkastenanlage einen Briefkasten an.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten,