Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Frage, in welcher Weise die wirksame Anfechtung des zwischen den Parteien zustandegekommenen Prozeßvergleichs geltend gemacht werden kann, hat das Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung der ganz herrschenden Meinung dahin entschieden, daß dies nur durch Fortsetzung des Vorprozesses geschehen kann.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Landgericht auch nicht aufgrund ihres Rücktritts vom Vergleich den nun weiterverfolgten, schon im Vorprozeß geltend gemachten Zahlungs- und Räumungsanspruch gebilligt hat. Allerdings ist die Klage auch insoweit als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es auf das Vorliegen der vom Landgericht geprüften Rücktrittsvoraussetzungen ankommt. Eine Verschlechterung im Sinne von § 536 ZPO liegt hierin nicht (Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 537 Rn. 13).
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