Die noch eingetragene Eigentümerin hat mit Überlassungsvertrag vom 19.04.1993 ihr oben näher bezeichnetes Hausgrundstück auf ihren Sohn und dessen Ehefrau, die weiter Beteiligten (im Vertrag "Annehmer") übertragen. Die Eigentümerin hat sich gemäß Abschnitt I § 5 des Vertrages ein "in der Ausübung unentgeltliches" lebenslängliches Wohnungsrecht an bestimmt bezeichneten Räumen vorbehalten. Der letzte Satz dieser Vertragsregelung lautet:
"Die Annehmer haben auch die auf die oben genannten Räume entfallenden Kosten für Schönheitsreparaturen, Strom, Wasser, Abwasser und Heizung zu tragen."
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|