Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Die Klägerin ist unbeschädigt der Mitteilung des Gemeindeamtes ... an die Beklagten über das Vorliegen von Rückübertragungsansprüchen für das Grundstück ... zur Führung des Rechtsstreits aktiv legitimiert, denn sie ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Außerdem geht aus dem Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landratsamt vom 11.12.1991 an die Klägerin hervor, dass das Grundstück nicht unter den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes fällt.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet.
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