AG Braunschweig, vom 25.06.1999 - Aktenzeichen 117 C 1270/99
DRsp Nr. 2009/7451
Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Kinder
Wer in einem "Altbau" wohnt, kann nicht erwarten, von Umweltgeräuschen genauso abgeschirmt zu sein wie in einem modernen Mehrfamilienhaus. Daher besteht ein Recht zur Minderung des Mietzinses bei Lärmbeeinträchtigungen durch Kinder nur dann, wenn die Eltern die Kinder zum Lärmen anhalten oder bei unerträglichem Lärmen nicht einschreiten.