Mietminderung bei Beschattung des Gartens und der Terrasse durch nachträgliche Errichtung eines Balkons im 1. Obergeschoss
AG Hamburg, vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 319 C 349/99
DRsp Nr. 2009/7290
Mietminderung bei Beschattung des Gartens und der Terrasse durch nachträgliche Errichtung eines Balkons im 1. Obergeschoss
Die nachträgliche Errichtung eines auf vier Stahlträgern ruhenden Balkons im Erdgeschoss stellt für den Mieter der Erdgeschosswohnung, der zur Benutzung des Gartens berechtigt ist, eine nicht unerhebliche Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand dar und berechtigt zu einer Minderung des Mietzinses um 2,5 %.