OLG Bremen - Urteil vom 17.02.2000
2 U 37/99
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 S. 3 § 566 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 171
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3/99

Anforderungen an die Form eines Vorvertrages zum Abschluss eines Untermietvertrages; Anforderungen an die Form eines Untermietvertrages; Rechtsfolgen der Aufrechnung gegen Mietrückstände nach Erklärung der außerordentlichen Kündigung

OLG Bremen, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 2 U 37/99

DRsp Nr. 2004/8714

Anforderungen an die Form eines Vorvertrages zum Abschluss eines Untermietvertrages; Anforderungen an die Form eines Untermietvertrages; Rechtsfolgen der Aufrechnung gegen Mietrückstände nach Erklärung der außerordentlichen Kündigung

1. Ein auf den Abschluss eines für längere Zeit als ein Jahr befristeten Untermietvertrages gerichteter Vorvertrag bedarf nicht der Form des § 566 BGB. 2. § 554 Abs. 1 S. 3 BGB ist analog anzuwenden, wenn die dort vorgesehene unverzügliche Aufrechnung nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter erklärt wird und der Mieter hiergegen nicht Einwendungen erhebt, sondern seinerseits unverzüglich zu erkennen gibt, dass auch er von einer Tilgung des Mietrückstandes durch Aufrechnung ausgeht.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 S. 3 § 566 S. 1 ;

Gründe:

Tatbstand: