Ersatz für vertraglich vereinbarte aber nicht erforderliche Schönheitsreparaturen
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 13 U 66/99
DRsp Nr. 2003/16540
Ersatz für vertraglich vereinbarte aber nicht erforderliche Schönheitsreparaturen
Ist der Mieter vertraglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet und zeigt der Vermieter an, dass er die Mieträume nach Ende der Mietzeit umbauen wolle und sich daher eine Renovierung erübrige, so hat der Mieter einen Ausgleich in Geld selbst dann zu zahlen, wenn er die Schönheitsreparaturen tatsächlich noch durchgeführt hat.