OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.01.2000
8 AR 28/99
Normen:
ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; WEG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2000, 191
Vorinstanzen:
AG Augsburg - 3 UR II 213/99 WEG,

OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.01.2000 (8 AR 28/99) - DRsp Nr. 2004/15237

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 8 AR 28/99

DRsp Nr. 2004/15237

»Das Verhältnis unter Wohnungseigentümern begründet am Ort der Wohnanlage für Ansprüche aus dem Gemeinschaftverhältnis einen gemeinsamen Leistungsort i. S. v. § 29 ZPO und damit einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand auch dann, wenn die Wohnungseigentümer aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden sind. Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtstand nach § 36 ZPO bedarf es nicht.«

Normenkette:

ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; WEG § 16 ;

Gründe:

Nach vorangegangenem Mahnverfahren verfolgte der Antragsteller (WEG - Verwalter) gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Hausgeld vor dem örtlich zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Da jedoch beide Antragsgegner vor Rechtshängigkeit des Verfahrens aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden waren, erklärte sich das Amtsgericht - Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit - durch rechtskräftigen Beschluss für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an das allgemeine Zivilgericht. Zugleich legte es die Akten dem Senat als dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gericht vor mit der Bitte, gem. § 36 Abs. Ziff. 3 das zuständige Gericht zu bestimmen, da die beiden Antragsgegner im Bezirk zweier verschiedener Landgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihren allgemeinen Gerichtsstand - Wohnsitz - hätten.