Nach vorangegangenem Mahnverfahren verfolgte der Antragsteller (WEG - Verwalter) gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Hausgeld vor dem örtlich zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Da jedoch beide Antragsgegner vor Rechtshängigkeit des Verfahrens aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden waren, erklärte sich das Amtsgericht - Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit - durch rechtskräftigen Beschluss für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an das allgemeine Zivilgericht. Zugleich legte es die Akten dem Senat als dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gericht vor mit der Bitte, gem. § 36 Abs. Ziff. 3 das zuständige Gericht zu bestimmen, da die beiden Antragsgegner im Bezirk zweier verschiedener Landgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihren allgemeinen Gerichtsstand - Wohnsitz - hätten.
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