OLG Bremen - Beschluss vom 09.01.2003
3 W 25/02
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2003, 261
Vorinstanzen:
LG Bremen - 2 T 806/01 c - 11.03.2002,
AG Bremen 111 a II - 7/01 WEG - 22.10.2001,

Wohnungseigentum: Vorliegen einer im Verfahren der freiwiligen Gerichtsbarkeit zu entscheidenten Streitigkeit

OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 3 W 25/02

DRsp Nr. 2003/12002

Wohnungseigentum: Vorliegen einer im Verfahren der freiwiligen Gerichtsbarkeit zu entscheidenten Streitigkeit

»Ob eine der in § 43 WEG aufgeführten Streitigkeiten vorliegt, ist anhand des vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten Begehrens zu ermitteln, z.B. nach Auswahl der Verfahrensgegner, der Formulierung des Antrags und seiner Begründung.«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um die Verwaltung des im Miteigentum der Wohnungseigentümer der vier im Rubrum genannten Wohnungseigentümergemeinschaften stehenden Grundstücks Bremen, S.straße 49 (Flurstück 70/5). Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit drei Wohnungen, einem Laden, fünf Garagen und der Heizungsanlage für die vier Wohnungseigentumsanlagen.

Der Antragsteller ist Eigentümer je einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage R. Straße 4-6 und S.straße 51-53. Die Antragsgegnerin zu 1 ist Verwalterin der vier Wohnungseigentumsanlagen. Sie hat sich zur Verwalterin des Grundstücks S.straße 49 bestellt.

Auf der Versammlung der Verwltungsbeiräte der vier Wohnungseigentümergemeinschaften am 11.10.2000 haben diese betreffend die Verwaltung des Grundstücks S.straße 49 Beschlüsse gefasst.