Entscheidungsgrunde:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen.
Ergänzend ist noch auszuführen:
Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, sich innerhalb seiner Wohnung nach seinen Neigungen selbst zu verwirklichen. Da die Renovierung in erster Linie ihm zugute kommt, kann er sich, sei es aus finanziellen oder persönlichen Gründen, mit dem gegebenen Zustand zufrieden geben. Der Mieter schuldet keinen Zustand, der es dem Vermieter ermöglichen würde, die Wohnung sofort mangelfrei einem Dritten zu überlassen. Dies würde seine Rechte aus dem Mietvertrag in gravierender Weise verkürzen (Schmitt-Futterer-Langenberg, 8. Aufl., Rdn. 228-233 zu § 538 BGB).
Allerdings darf dies nicht so weit gehen, dass eine Schädigung an der Substanz eintritt. Eine solche wurde von der Klägerin jedoch nicht entsprechend dargetan. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich offensichtlich auch Bauarbeiten der Klägerin nachteilig auf die streitgegenständliche Wohnung ausgewirkt haben.
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