Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft seit November 2003 als Hauswart gegen eine Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 2.769,50 EUR tätig. Daneben beschäftigt die Beklagte noch einen Hilfshausmeister. Der Kläger ist zudem Mitglied der Beklagten sowie des bei ihr gebildeten Beirats. Verwalterin iSd. Wohnungseigentumsgesetzes ist die W. GmbH.
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