10/2.6 Persönliche Auskunftspflicht

Autor: Riedel

10/2.6.1 Natürliche Personen

Prozessunfähige Personen

Bei natürlichen Personen ist grundsätzlich der aus dem Vollstreckungstitel ersichtliche Schuldner selbst verpflichtet, die eidesstattliche Vermögensauskunft abzugeben (vgl. §  478 ZPO). Ist der Schuldner nicht prozessfähig, so trifft die Offenbarungspflicht den gesetzlichen Vertreter des Schuldners. Sind dabei mehrere einzeln zur gesetzlichen Vertretung berechtigt, genügt die Abgabe der Vermögensauskunft durch einen von ihnen. Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gem. §  1825 BGB angeordnet ist, hat der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Vermögensauskunft abzugeben hat (vgl. BGH v. 14.08.2008 - I ZB 20/08).

Vorsorgebevollmächtigte

Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gem. §  51 Abs.  3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben (BGH v. 23.10.2019 - I ZB 60/18). Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ausgeschlossen (LG Berlin v. 28.05.2018 - ).