Autor: Riedel |
Die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel ist nur zulässig, wenn sich der Inhalt der zu vollstreckenden Leistung aus ihm ergibt (BGH, NJW 1995, 1162; vgl. Teil 3/3.1). Dies bedeutet, dass der Vollstreckungsinhalt im Titel selbst bestimmt oder zumindest daraus bestimmbar sein muss. Für eine solche Bestimmbarkeit kann es ausreichen, wenn sie i.V.m. öffentlich zugänglichen Daten ermittelt werden kann. Zur Bestimmung der Zinshöhe reicht es z.B. aus, wenn auf den Basiszinssatz abgehoben wird (vgl. BGHZ 22,
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