Autor: Riedel |
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann begründen kann, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH v. 21.12.1977 -
Ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar zu Störungen der Vertragsgrundlage führen, die nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu behandeln sind (vgl. BGHZ 25,
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