2/12.8.3.3 Änderung der Rechtsauffassung

Autor: Riedel

Gesetzesänderung

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine nachträgliche Gesetzesänderung die Vollstreckungsabwehrklage nach §  767 Abs.  1 ZPO jedenfalls dann begründen kann, wenn der in Rede stehende Vollstreckungstitel nicht lediglich auf eine einmalige Leistung, etwa auf Zahlung eines bestimmten Betrags, sondern auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH v. 21.12.1977 - IV ZR 4/77).

Änderung der Rechtsprechung

Ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar zu Störungen der Vertragsgrundlage führen, die nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu behandeln sind (vgl. BGHZ 25, 390, 392 ff.; BGHZ 58, 355, 362 f.; BGH v. 26.01.1983 - IVb ZR 344/81). Er begründet jedoch keine Einwendung i.S.d. §  767 ZPO gegen den titulierten Anspruch. Eine Einschränkung der Vollstreckung kommt lediglich noch unter den Voraussetzungen des §  826 BGB in Frage (BGH v. 11.07.2002 - IX ZR 326/99).

Ausnahme